Das Gesetz wurde durch die zahlreichen Unternehmenskrisen in den vergangenen Jahren, der zunehmenden Internationalisierung der Kapitalmärkte und der steigenden Globalisierung der Aktionärsstrukturen "ins Leben gerufen".
Dieses bewirkte im folgenden erweiterte Auskunftspflichten und stärkere Kontrollmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften.
Änderung des § 91 AktG
Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Kontrolle zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen früh erkannt werden. (Diese Bestimmung gilt nicht nur für AGs, sondern auch für andere größere Gesellschaften wie z. B. GmbH`s)
Es ergibt sich daraus eine Verpflichtung, im Lagebericht auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
Folgen
Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und einer nicht ausreichenden Risikoanalyse inkl. der entsprechender Vorsorgemaßnahmen wird der Geschäftsleitung und dem zuständigen Management bei eindeutig nachgewiesenem Organisationsverschulden grobe Fahrlässigkeit unterstellt.
Hieraus entsteht die uneingeschränkte Haftung für den Geschäftsführer und den verantwortlichen Arbeitnehmer mit eventueller Haftungsreduzierung für den Arbeitnehmer.
Zudem kann der Fall eintreten, dass Versicherungen wegen Obliegenheitsverletzungen die Schadenserstattung bzw. vertraglich vereinbarte Leistung verweigern.